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Zielvereinbarungen
Im Januar 2004 ist das Behindertengleichstellungsgesetz NRW (BGG NRW) in Kraft getreten.
Kernstück des BGG NRW ist die Herstellung von Barrierefreiheit. Dabei geht es nicht nur um die Beseitigung baulicher Barrieren für Rollstuhlnutzer/innen und für gehbehinderte Menschen. Es geht auch zum Beispiel um die Information und Kommunikation blinder oder sehbehinderter Menschen, hörbehinderter oder gehörloser Menschen oder um die spezifischen Bedarfe lernbehinderter oder psychisch erkrankter Menschen.
Barrierefreiheit verbessert nicht nur die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung, sondern erleichtert ebenso beispielsweise den Alltag ältere Menschen, chronisch oder temporär Erkrankter, Reisender mit Gepäck oder von Familien mit Kindern.
Der Begriff Barrierefreiheit wird in § 4 BGG NRW wie folgt definiert:
"Barrierefreiheit ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein; ......"
Nach § 5 BGG NRW können die - nach § 13 BGG des Bundes - anerkannten Verbände behinderter Menschen Zielvereinbarungsverhandlungen aufnehmen, um aktiv die Herstellung von Barrierefreiheit voranzutreiben. Das Rechtsinstrument der Zielvereinbarungen gewährt den anerkannten Selbsthilfeverbänden einen Anspruch auf Verhandlungen mit den Kommunen in NRW. Ziel der Verhandlungen ist die Herstellung von Barrierefreiheit in bereits gestalteten öffentlich zugänglichen Lebensbereichen der Kommunen.
Gegenstand dieser sogenannten Zielvereinbarungen können zum Beispiel Rathäuser, Marktplätze, Bürgerbüros oder städtische Freibäder sein, die nicht barrierefrei sind. Möglich sind aber auch Verhandlungen über den nicht barrierefreien öffentlichen Verkehrsraum, wie Ampelanlagen oder Bushaltestellen. Mit den Verhandlungen soll der Abschluss eines Vertrags (= Zielvereinbarung) angestrebt werden, in dem sich die Kommune zum Abbau dieser bestehenden Barrieren verpflichtet.
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